Klimaschutz für alle – Förderprogramm des Landes Schleswig-Holstein

Im Sommer 2020 hat der Umweltminister des Landes Schleswig-Holstein, Jan Philipp Albrecht, das neue Förderprogramm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger des Landes vorgestellt. Es bietet jedem Bürger mit Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, bei individuellen Investitionen für den Klimaschutz eine Förderung durch das Land zu erhalten. Dazu hat die Landesregierung über drei Jahre mittlerweile insgesamt 3,6 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Die Förderung wurde so gut angenommen, dass das erste Förderfenster schon nach kurzer Zeit geschlossen wurde. Zum Herbst 2020 hat die Landesregierung die Eröffnung eines neuen Förderfensters angekündigt. Auch dieses zweite Förderfenster wurde innerhalb von kurzer Zeit wieder geschlossen, da die Mittel verbraucht waren. Sobald es ein neues Förderfenster gibt, werden Sie hier informiert.
Für die meisten Fördergegenstände gilt: die Fördergelder werden nach dem „Windhundprinzip“ verteilt, daher gilt es schnell zu sein und einen Antrag zu stellen, nachdem die Anschaffung erfolgt ist. Mittlerweile gibt es jedoch ein paar Ausnahmen von diesem Prinzip, die auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein erklärt werden.

Im Rahmen der digitalen Klimasprechstunde CO2ntact ( können Sie sich bei Interesse zu einer Förderung gerne beraten lassen.

Eine kurze Übersicht über wichtige Eckdaten des Programms:

Wer ist förderfähig?
Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen. Zudem dürfen auch die Privatpersonen ihre Fördergegenstände nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nutzen.

Was wird gefördert?

  1. Lastenfahrräder: gefördert werden die Anschaffungskosten mit max. 400,- € bzw. 50% der Anschaffungskosten
  2. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von 11 bis 22 kW werden zu maximal 50 % (bzw. maximal 400,-€) der  Anschaffungskosten und maximal 50% der Anschluss- und Installationskosten (max. 400,-€) gefördert.
  3. Stromspeicher ermöglichen das Speichern und Entladen der elektrischen Energie – beispielsweise aus einer Photovoltaik-Anlage. Voraussetzung für die Förderung eines Stromspeichers ist das Vorhandensein oder die Neuerrichtung einer Gebäude-Photovoltaik-Anlage mit einer Mindestleistung von 5 kWp und deren Anschluss an den Stromspeicher. Es werden max. 50 % der Anschaffungskosten für einen Stromspeicher (max. 800,-€) gefördert, Anschluss und Installation sind zu 50% ebenfalls förderfähig ; die maximale Fördersumme beträgt 200,-€. Der Zuschuss für die Anschaffungskosten eines Stromspeichers erhöht sich auf max. 75% bzw. max. 1.200,-€ bei gleichzeitiger Errichtung einer PV-Anlage.
  4. Photovoltaik-Balkonanlagen mit einer Leistung von mindestens 250 bis maximal 600 W werden gefördert. Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Installation einer solchen Anlage mit Ihrem Energieversorger abgesprochen werden muss und unter Umständen ein neuer Zweirichtungs-Stromzähler sowie eine spezielle Steckdose installiert werden muss. Die Anschaffungskosten der Anlage werden mit maximal 200,-€ gefördert.
  5. Solarthermieanlagen sind Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die der Warmwasserbereitung, der Raumheizung oder einer kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung dienen. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar-Keymark tragen und die Fläche 3m² übersteigt. Die Förderquote beträgt maximal 50% bzw. maximal 500,-€.
  6. Nichtfossile Heizungsanlagen, wie beispielsweise Wärmepumpen, Holzpellet-Heizungen werden mit maximal 50% bzw. maximal 500,-€ gefördert. Strombetriebene Wärmepumpen müssen nachweislich mit 100% Grünstrombetrieben werden.
  7. Fernwärmeanschlüsse an ein existierendes oder zu bauendes Fernwärmenetz mit mindestens 10 Anschlusspunkten werden zu maximal  50% bzw. mit max. 500,-€.
  8. Gründächer auf Wohnhäusern, d.h. nicht auf Carports, Garagen oder Gartenhäusern werden mit maximal 500,-€ gefördert. Die maximale Förderquote beträgt 50%. Eine Fachfirma muss die Dachbegrünung durchführen. Ferner muss die Dachbegrünung freiwillig erfolgen: Maßnahmen, welche aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder gesetzlichen Verpflichtung, wie beispielsweise Auflagen im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen oder dem Bebauungsplan, durchgeführt werden müssen, sind nicht förderfähig.
  9. Regenwasserzisterne mit mindestens 2.500 l Speichervermögen werden mit höchstens 400,-€ gefördert.

Wo und wie kann ich den Antrag stellen?
Derzeit (Stand Feb. 2021) können keine Anträge mehr entgegen genommen werden, da die Mittel aufgebraucht sind.

Weitere Informationen

In der Förderrichtlinie finden Sie detaillierte Informationen zu dem Förderprogramm.

Die Projektmanagerin für Klimaschutz und Nachhaltigkeit des Landschaftszweckverband Sylt, Frau Dr. Catharina Bayerlein, berät Sie gerne bei der Antragstellung. Zur Beratung kann die digitale Sprechstunde „CO2ntact“ montags zwischen 10-12 Uhr genutzt werden. Frau Bayerlein ist auch per Email an info@klimaschutzsylt.de oder telefonisch unter 04651-851450 erreichbar.